Jugendschutz

Kindern und Jugendlichen kann die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Diese Ausnahmen können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden.

Zuständige Dienststellen