Verwaltungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen

Anlage gemäß § 4 der Verwaltungsgebührensatzung

I. Allgemeines

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1. Auskunft (soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 gebührenfrei) 10,00 - 100,00
2. Beglaubigung, Bestätigung
2.1 einer Unterschrift, eines Handzeichens oder Siegels
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Beglaubigung bzw. Bestätigung erhobenen Gebühr zum Ansatz.
2,50 - 100,00
2.2 der Übereinstimmung einer Fotokopie, Abschrift, eines Auszuges usw. mit der Urschrift 2,50
2.3 der Übereinstimmung einer Abschrift eines Schulzeugnisses mit der Urschrift
Die ersten fünf Mehrfertigungen der Abschriften oder Ablichtungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von den Schulen in städtischer Trägerschaft gebührenfrei zu beglaubigen. Zeugnisse, Bescheinigungen, Urkunden etc. aus Beruf und Fortbildung gelten nicht als Schulzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift.
2,50
3. Einsichtnahme in Akten, Bücher, Karteien usw. (soweit nicht Informationen gemäß Landesumweltinformationsgesetz betroffen sind) 3,00 - 100,00
4. Rechtsbehelf
Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs (insbesondere Widerspruch)
Wird ein förmlicher Rechtsbehelf vor der Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung zurückgenommen oder erledigt sich das Rechtsbehelfsverfahren auf andere Weise, kann von der Erhebung
einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
20,00 - 2.000,00
5. Schreibarbeiten
5.1 hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigung, Abschrift oder Auszug aus Akten, Protokollen, amtlichen Büchern, Registern usw., soweit sie auf Antrag erteilt wird, je angefangene Seite
5.1.1. in deutscher Sprache 6,00
5.1.2. in fremder Sprache 12,00
5.2. Schriftstück in tabellarischer Form (Verzeichnis, Liste, Rechnung, Zeichnung usw.) oder wissenschaftlicher Text nach dem Zeitaufwand, je angefangene Viertelstunde 10,00
5.3. Fotokopie je Seite 0,50
6. Pläne/Bebauungspläne in gedruckter Form
6.1. Bebauungsplan 8,00 - 31,00
6.2. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 5,00 - 31,00




II. Standesamt:

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung 12,00
2. Internationaler Leichenpass 15,00
3. Kirchenaustrittserklärungen 30,00




III. Bürgeramt:

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1. Melde- und Passwesen
1.1. Einfache Melderegisterauskunft (manuell oder über elektronische Datenverarbeitung) 5,00
1.2. Erweiterte Melderegisterauskunft 10,00
1.3. Archivauskunft 15,00
1.4. Gruppenauskunft 50,00 - 200,00
1.5. Verlustanzeigen Pässe 10,00
1.6. Kostenpflichtige Bescheinigungen 5,10 bis 8,00
2. Verwaltung und Verwertung von Fundsachen
bei einem Wert der Fundsache bis zu 500,00 : 5 % des Wertes, mind. 2,00;
ab 500,00 : wie oben, zuzüglich 1 % des Mehrwertes
3. Fischerei
3.1. Erteilung und Verlängerung von Fischereischeinen sowie Ersatzfischereischeinen 10,00 - 25,00
3.2. Gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe für Jahresfischereischein
und Fischereischein auf Lebenszeit
8,50




IV. Öffentliche Sicherheit

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
Bei der Gebührenfestsetzung gemäß den Ziffern 1.1 bis 1.3, 2.1 bis 2.5, 2.11 und bei Ziff. 8. wird berücksichtigt, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Antragssteller durch die öffentliche Leistung erlangt. Kriterien hierfür sind: Bei den Ziffern 1.1 und 1.2 Größe und Lage des Gaststättenbetriebs, besondere Bedeutung oder Ausstattung, Betriebsart, Saisonbetrieb, bei nur eingeschränktem Angebot ist auch ein Abschlag möglich. Bei Ziffer 1.3 die Dauer und Regelmäßigkeit der Verkürzung. Bei Ziffer 2.1 die Fläche, Dauer. Bei Ziffer 2.2 bis 2.5 die üblicherweise große Gewinnspanne. Bei Ziffer 2.12 die Qualität und Wertigkeit der zu verkaufenden Waren. Bei Ziffer 8. die Eröffnung der Möglichkeit überregional tätig zu werden.
Bei der Gebührenfestsetzung gem. der Ziffer 10.2 und 2.13 wird berücksichtigt, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Antragsteller durch die öffentliche Leistung erlangt. Insbesondere Bewachungsunternehmen können mit der Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe und dem Waffenschein Aufträge mit bewaffnetem Personal annehmen und damit Gewinn erzielen.
Eine sonstige Bedeutung wird bei den Ziffern 10.1 bis 10.3 berücksichtigt, in dem der geringere Aufwand, das Besitzen und Führen der Waffen in der Öffentlichkeit sowie die Vermeidung von Lärmemission zum Tragen kommt.
Bei Ziffer 13 soll der Umgang mit Schusswaffen unter 18 Jahren eingeschränkt werden.
Bei der Gebührenfestsetzung gem. der Ziffer 15. wird berücksichtigt, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Antragsteller durch die öffentliche Leistung erlangt.
1. Gaststättenrecht
1.1. Gaststättenerlaubnis 65,00 - 4.500,00
1.2. Gestattung 12,50 - 1.000,00
1.3. Sperrzeitverkürzungen 30,00 - 400,00
1.4. Auflagen und Anordnungen je angefangene halbe Std. 20,00
2. Gewerberecht
2.1. Markt-, Ausstellungs- und Messefestsetzung 180,00 - 1.500,00
2.2. Erlaubnis zur Veranstaltung nach § 33 a GewO, zur Schaustellung von Personen 300,00 - 500,00 pro Veranstaltung
2.3. Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 1.200,00
2.4. Erlaubnis der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit 1.200,00
2.5. Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens 1.100,00 - 3.800,00
2.6. Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes 85,00
2.7. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit je angefangene halbe Std. 20,00
2.8. Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes je angefangene halbe Std. 20,00
2.9. Erteilung einer Empfangsbescheinigung 20,00 - 25,00
2.10. Gewerberegisterauskunft 8,00
2.11. Gewerbebescheinigung 12,00
2.12. Reisegewerbekarte 200,00 - 500,00
2.13. Erlaubnis für Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO 500,00
3. Maßnahmen nach der Handwerksordnung je angefangene halbe Std. 20,00
4. Maßnahmen nach dem Ladenschlussgesetz je angefangene halbe Std. 20,00
5. Maßnahmen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz je angefangene halbe Std. 20,00
6. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz je angefangene halbe Std. 20,00
7. Sondernutzungserlaubnisse
7.1 Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen je angefangene halbe Std. 20,00
7.2 Verzicht auf Sondernutzungserlaubnis 10,00
8. Erlaubnis zur Feuerbestattung 12,00
9. Maßnahmen gegen verbotswidrig abgestellte/geparkte Fahrzeuge/Anhänger je angefangene halbe Std. 20,00
10. Erteilung von Erlaubnissen nach dem Waffengesetz
10.1 Waffenbesitzkarten (für Jäger, Sportschützen, Erben, Waffen- und Munitionssammler, Sonstige) 13,00 - 210,00
10.2 Waffenscheine (Waffenschein, Waffenschein für Bewachungsunternehmen, kleiner Waffenschein) 26,00 – 220,00
10.3 Europäischer Feuerwaffenpass (Ausstellung, Verlängerung der Geltungsdauer, Änderungen oder sonstige Einträge) 15,00 – 50,00
10.4 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Einfuhrerlaubnis) bzw. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (Ausfuhrerlaubnis) je angefangene halbe Std. 20,00
11. Schießstätten
11.1 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (Brauchtumsschützen, Veranstaltungen) 35,00 – 200,00
11.2 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung 140,00 – 300,00
11.3 Regel- und Sonderprüfung (Regelüberprüfung Schießstätten) 110,00 – 200,00
12. Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen 17,50 – 250,00
13. Sonstige öffentliche Leistungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden 17,50 – 250,00
14 Verdachts(un)abhängige Kontrollen je angefangene halbe Stunde 20,00
15. Sprengstoffangelegenheiten
15.1 Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 34 Abs. 2 1. SprengVO) 50,00
15.2 Erlaubnis nach § 27 SprengG: Vorderladerschießen, Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Böllerschießen 50,00 bis 120,00
15.3 Erlaubnis nach § 20 SprengG (Befähigungsschein) 70,00
15.4 Erlaubnis nach § 7 SprengG 65,00
15.5 Einsatz von Pyrotechnik 210,00
15.6 Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen 60,00




V. Bau

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nrn. 300- 469 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen).Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden.Werden gleichzeitig mit der baurechtlichen Entscheidung Entscheidungen nach anderen Vorschriften getroffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die baurechtliche Entscheidung ersetzt, sind jeweils die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
1. Bauvoranfrage
1.1. Bauvoranfrage mit Prüfung von Bauzeichnungen 1,5 v. T.,
mind. 160,00
1.2. sonstige Bauvoranfrage 160,00 - 2.200,00
2. Baugenehmigung
2.1. Baugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen 6,0 v. T.,
mind. 160,00
2.2. Baugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten 160,00 - 2.200,00
2.3. Baugenehmigung von Werbeanlagen 110,00 - 1.100,00
2.4. Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen 1,0 v. T.,
mind. 110,00
2.5. Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten 110,00 - 900,00
2.6 Baugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren 5,0 v.T., mind. 160,00
2.7 Baugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren ohne Baukosten 160,00 bis 1.600,00
2.8 Baugenehmigung von Werbeanlagen im vereinfachten Verfahren 110,00 bis 1.100,00
3. Kenntnisgabeverfahren (KGV)
3.1. Bestätigung des Eingangs der vollständigen Unterlagen 160,00 - 800,00
3.2. Benachrichtigung der Angrenzer 5,00 pro Angrenzer,
mind. 55,00
3.3. Mitteilung über die Unvollständigkeit der Bauvorlagen 160,00 - 800,00
3.4. Untersagung des Baubeginns im KGV nach § 59 Abs. 4 LBO 110,00 - 270,00
4. Abgeschlossenheitsbescheinigung 160,00 - 2.200,00
5. Befreiungen
5.1. Grundgebühr für Befreiungen im KGV und im verfahrensfreien Bereich 110,00 - 550,00
5.2. Befreiungsgebühr 100,00 - 10.000,00
6. Ausnahmen und Abweichungen
6.1. Grundgebühr für Ausnahmen und Abweichungen im KGV und im verfahrensfreien Bereich 110,00 - 550,00
6.2. Gebühr für Ausnahmen, Abweichungen 75,00 - 3.000,00
7. Bauüberwachung, Bauabnahme, Baukontrolle
7.1. Bauüberwachung und bis zu 2 Abnahmen 1,5 v. T.,
mind. 110,00
7.2. Bauüberwachung und bis zu 2 Abnahmen, ohne
Baukosten
55,00 - 1.600,00
7.3. jede weitere Bauabnahme 55,00 - 220,00
7.4. Gebrauchsabnahme fliegender Bauten 55,00 - 220,00
7.5. Brandverhütungsschau 110,00 - 800,00
8. Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts (einschl. Schornsteinfegerwesen) 110,00 - 2.700,00
9. Baulasten
9.1. Bearbeiten der Baulasterklärung 80,00 - 500,00
10. Genehmigung und Überwachung nach städtischer Abwassersatzung
10.1. Erteilung der Genehmigung 55,00 - 550,00
11. Denkmalschutz
11.1. Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung 55,00 - 1.700,00
11.2. Steuerbescheinigung Denkmalschutz 55,00 - 1.700,00
12. Verlängerung von Bescheiden 1/4 der Entscheidungsgebühr, mind. 110,00, höchstens 1.100,00
13. Genehmigung nach § 144 BauGB bis 100.000,00 Kaufpreis: 24,00
je weitere 50.000,00 Kaufpreis: 3,00
14. Ausstellung von Negativzeugnissen § 28 Abs. 1 BauGB je angefangene halbe Std. 24,00
15. Erheben von Angrenzerdaten 20,00 je Adresse




VI. Natur- und Umweltschutz, Wasserrecht

Lfde. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1. Naturschutzgesetz
1.1. Entscheidungen zu Werbeanlagen, § 20 NatSchG 110,00 - 1.100,00
1.2. Festlegung und Überwachung von Naturdenkmalen, § 24 NatSchG je angefangene halbe Std. 24,00
1.3. Entscheidungen bei Beeinträchtigung geschützter Flächen, § 25 a NatSchG je angefangene halbe Std. 24,00
1.4. Entscheidungen zur Genehmigung oder Beseitigung von Sperren, § 41 NatSchG 110,00 - 550,00
1.5. Entscheidungen zum Erholungsschutzstreifen an Gewässern, § 44 NatSchG 110,00 - 800,00
2. Immissionsschutzgesetz
2.1. Entscheidungen zu kleineren u. mittleren
Feuerungsanlagen, 1. BImSchV
160,00 - 800,00
2.2. Entscheidungen zur Auswurfbegrenzung Holzstaub, 7. BImSchV 110,00 - 800,00
2.3. Entscheidungen gem. Sportanlagenlärmschutzverordnung, 18. BImSchV je angefangene halbe Std. 26,00
2.4. Entscheidungen zu Anlagen zur Feuerbestattung, 27. BImSchV 110,00 - 550,00
2.5. Entscheidungen gem. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV je angefangene halbe Std. 26,00
3. Wasserrecht
3.1. Entscheidungen zu Gewässerrandstreifen,§ 68 b WG 220,00 - 1.100,00
3.2. Anordnungen zum Wasserablauf, § 81 WG je angefangene halbe Std. 24,00
3.3. Entscheidungen zur Einleitung von Stoffen aus häuslichen Kleinkläranlagen, § 96 Abs. 1a WG 220,00 - 1.100,00
3.4. Entscheidungen zu Anlagen in, über oder an oberirdischen Gewässern, §§ 96 Abs. 1b, 76 WG 220,00 - 1.100,00
3.5. Wasserrechtliche Gestattung, § 98 WG 220,00 - 1.100,00
4. Straßenrecht
4.1. Entscheidungen zum Anbauverbot, § 22 StrG, § 9 FStrG 110,00 - 800,00