Waffenrecht

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich eine Waffenbesitzkarte?

Folgende allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein:

a) Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit
Um festzustellen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, holt die Waffenbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

c) persönliche Eignung
Des Weiteren muss der Antragsteller persönlich geeignet sein. Gründe für das Nichtvorliegen der persönlichen Eignung können z.B. darin liegen, wenn eine Person geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen entgegenstehen.

d) Nachweis eines Bedürfnisses
Ein Bedürfnis ist dann als gegeben anzusehen, wenn ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse anzuerkennen ist, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler.

e) Nachweis der erforderlichen Sachkunde

f) Nachweis über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition

Formulare: (siehe rechte Spalte)

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Bestätigung Dachverband Erwerb einer Waffe
  • Bestätigung Dachverband gelbe WBK
  • Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition
  • Antrag Jagdschein (Landratsamt Ostalbkreis)

Erwerb/Überlassen von Waffen
Der Erwerb bzw. das Überlassen von Schusswaffen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Nach § 34 Abs. 2 WaffG.

Formulare: (siehe rechte Spalte)

  • Anzeige über den Erwerb/das Überlassen von Schusswaffen

Wann brauche ich einen „Kleinen Waffenschein“?

Der „Kleine Waffenschein“ wird benötigt, wenn eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen besitzt, geführt werden soll. „Führen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, das „Dabeihaben“ einer derartigen Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäfts oder des eigenen Grundstücks. Generell verboten ist das Führen dieser Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Versammlungen, Sportveranstaltungen oder Jahrmärkten.

Dies bedeutet aber auch, dass der bloße Besitz einer solchen Waffe in der eigenen Wohnung nicht erlaubnispflichtig ist.

Voraussetzung für die Erteilung ist, das Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sind.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch weiterhin das Schießen in der Öffentlichkeit, außer in Notwehrfällen, grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot werden durch das Gesetz geregelt (z. B. im Rahmen der Mitwirkung bei Theateraufführungen, als Startzeichen oder zur Abgabe von Seenotsignalen).

Muss ich den „Kleinen Waffenschein“ immer bei mir haben?

Wenn Sie die Waffe in der Öffentlichkeit führen, müssen Sie den „Kleinen Waffenschein“ sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass dabei haben

Berechtigt der „Kleine Waffenschein“ auch zum Schießen (z. B. an Silvester)?

Nein, außerhalb des befriedeten Besitztums benötigen sie eine gesonderte Schießerlaubnis. Innerhalb des befriedeten Besitztums kann mit Schreckschusswaffen, die mit dem PTB-Zeichen gekennzeichnet sind geschossen werden, wenn der Hausrechtsinhaber selbst schießt oder dessen Zustimmung vorliegt, den Geschossen nicht mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie erteilt wird oder die Waffen nach § 7 Beschussgesetz zugelassen sind und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Formulare: (siehe rechte Spalte)

  • Antrag Kleiner Waffenschein

Was muss ich veranlassen, wenn ich Waffen erbe?

Im Erbfall müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in die bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte bzw. einen Nachtrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte beantragen.

Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sog. Erbenprivileg war bis 31. März 2008 befristet. An seine Stelle tritt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachzuweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, das in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.

Zuständige Dienststellen